zu unserem multimedialen Leitfaden rund um die Mobilstationen Baden-Württemberg. Per Mausrad oder Pfeiltasten kommen Sie einfach zum nächsten Kapitel.
Sie wollen in Kommunen, Kreisen, Verkehrs- und Wohnungsbauunternehmen, als Projektentwicklerinnen und -entwickler, Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften oder interessierte Bürgerinnen und Bürger die Verkehrswende aktiv mitgestalten?
Dann finden Sie auf dieser Seite alle Informationen rund um Mobilstationen – von der Standortsuche und Ausstattung über die Förderung und Planung, den Bau und Betrieb bis zu erfolgreichen und anregenden Beispielen.
Die Inhalte und Formate aktualisieren, ergänzen und bauen wir stetig aus und freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen. Auch zu sämtlichen Fragen rund um Mobilstationen in Baden-Württemberg können Sie sich gerne hier an uns wenden.
Mobilstationen sind Orte an denen die Haltepunkte, Abstellanlagen oder Leihmöglichkeiten von mindestens drei vorzugsweise klimafreundlichen Verkehrsarten in einem Abstand von maximal 200 Meter zueinander gebündelt sind.
Kurze Umsteigewege vereinfachen den Wechsel von einem Verkehrsmittel zum anderen. Das fördert ein multi- und intermodales Mobilitätsverhalten, senkt die Emissionen und vereinbart klimafreundliche Mobilität mit dem Bedürfnis nach praktischer, flexibler und günstiger Fortbewegung.
Die Mobilitätswende interkommunal organisieren Im Mobilitätsnetzwerk Ortenau haben sich 14 Kommunen zusammengeschlossen, um nachhaltige Mobilität in der Region auszubauen. Unter der Marke EinfachMobil wurde ein Netz aus über 80 Mobilitätstationen in Städten und ländlichen Gemeinden errichtet. Die Mobilitäts-App Ortenau Mobil stellt alle Informationen zu den Mobilitätsangeboten zur Verfügung und ermöglicht auch deren Kombination und Buchung. Das Netzwerkmanagement haben die Kommunen an einen privaten Dienstleister vergeben.
Nachhaltige Mobilität klar kommunizieren Leinfelden-Echterdingen hat unter der Marke m.. und in einheitlicher Gestaltung sechs Mobilitätspunkte errichtet und plant viele weitere in ihren Gemarkungen. Zudem will die Kommune nachhaltige Mobilität für die Bürgerinnen und Bürger attraktiver und greifbarer machen und hat dafür gezielte Beteiligungs- und Kommunikationsmaßnahmen umgesetzt (u.a. ein Erklärvideo).
Ein Netz von Mobilstationen über Landesgrenzen hinweg Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) treibt in seinem Tarifgebiet in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen den Aufbau von Mobilstationen voran. Dazu hat der VRN einen Leitfaden und eine einheitliche Gestaltung für die unterschiedlichen Module entwickelt und einen Rahmenvertrag mit einem Modul-Anbieter geschlossen. Aktuell gibt es bereits 17 VRN-Mobilstationen allein in Baden-Württemberg (Stand März 2025).
Mobilstation, Mobilitätsstation, multimodaler Knoten, Mobility Hub, Mobility Station, Mobilitätspunkt, Mobilpunkt, Mobilitätsdrehscheibe oder Mobilitätszentrum oder Ports. Viele Namen – eine Idee: durch eine nahtlose Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel wie Bahn, Bus, Fahrrad, Sharing-Angebote und On-Demand-Dienste die Nutzung des Umweltverbunds attraktiver zu gestalten. In Baden-Württemberg hat sich wie in anderen Bundesländern die Bezeichnung Mobilstation durchgesetzt: Dieser Begriff ist prägnant, leicht verständlich und etabliert.
Bus-Haltepunkt (inkl. Rufbus, On-Demand Bus, autonomer Bus)
Haltepunkte von U-Bahn, Straßenbahn und Stadtbahn
Haltepunkte von S-Bahn, Regional- und Fernverkehrszügen
Öffentlich zugängliche Parkflächen und -bauten, Carsharing Station, Taxistand, Stellplätze mit Ladestation
Abstellanlage (Radbügel, Fahrradparkhaus, B+R), Bikesharing-Station (Pedelec, Fahrrad), Lastenrad-Sharing-Station
Roller-Sharing Station, Scooter-Sharing Station
Anleger von Linienschiffen, Hochseilbahn-Station
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Eine Mobilstation besteht aus mindestens drei Mobilitätsangeboten. Wichtig: Pro Kategorie ist nur ein Angebot anrechenbar.
Anzahl der Wege in %, eigene Berechnung und Darstellung auf Basis: infas, DLR, IVT und infas 360 (2025): Mobilität in Deutschland. Tabellarische Grundauswertung. Baden-Württemberg (im Auftrag des BMDV)
Im städtischen Raum fungieren Mobilstationen vor allem als Knotenpunkte für den täglichen Binnenverkehr. Pendlerinnen und Pendler können zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln wie Fahrrädern, E-Scootern, Bussen, Straßenbahnen und Carsharing-Angeboten wechseln. Diese Stationen sind oft in zentrale Verkehrsachsen integriert und erleichtern den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, wodurch der Individualverkehr reduziert wird. Dies trägt zur Entlastung der Straßen und zur Senkung von Emissionen bei. Besonders bei großen Veranstaltungen oder Messen kann eine Mobilstation eine bedeutende Rolle in der Verkehrssteuerung spielen, indem sie temporär zusätzliche Mobilitätsdienste bereitstellt oder durch gezielte Routenplanung die Besucherströme lenkt.
Im ländlichen Raum spielen Mobil–stationen eine Schlüsselrolle bei der intelligenten Verknüpfung des Individualverkehrs mit dem öffentlichen Nahverkehr. Insbesondere in Regionen mit geringerer ÖPNV-Dichte können Mobilstationen als Dreh- und Angelpunkt für interkommunale Verbindungen zu Mittel- und Oberzentren dienen. Sie ermöglichen den Bewohnerinnen und Bewohnern, das eigene Auto für die erste Strecke zu nutzen und dann auf Bus oder Bahn umzusteigen, um längere Strecken zu bewältigen. Dies stärkt die Mobilität in ländlichen Räumen und bietet gleichzeitig umweltfreundliche Alternativen zum rein automobilen Verkehr.
Moderne Mobilstationen bieten zunehmend digitale Services wie Echtzeitinformationen über Verfügbarkeiten und Anschlussmöglichkeiten, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und sichere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Dies erhöht die Attraktivität und den Komfort und fördert den Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel. Die Integration der Stationen in bestehende Mobilitätsplattformen ermöglicht eine nahtlose Reiseplanung und stärkt die Intermodalität.
Mobilstationen sind somit ein entscheidendes Instrument, um Verkehrsströme effizienter zu gestalten, den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsmittel zu fördern und die Mobilitätswende im urbanen und ländlichen Raum voranzutreiben.
Das Angebot und die Ausstattung von Mobilstationen unterscheiden sich nach Standort und lokalen Anforderungen: Eine Mobilstation in einem Wohnviertel muss in der Regel andere Anforderungen erfüllen, als in einem zentral gelegenen Geschäftsviertel. Auch die verkehrstechnische Anbindung und die erwartete Nutzerfrequenz spielen eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der Mobilitätsangebote.
Neben dem eigentlichen Mobilitätsangebot ist die Nutzerfreundlichkeit entscheidend: Infrastrukturelle Gegebenheiten wie Barrierefreiheit, eine gute Beleuchtung zur Verbesserung des Sicherheitsempfindens, Internetzugang (Mobilfunk, öffentliches WLAN), ein hoher Wiedererkennungswert, ein einheitliches Design zur schnellen Orientierung sowie eine deutlich ausgeschilderte Wegeführung sind wichtige Elemente.
Das Land Baden-Württemberg unterstützt den Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Mobilstationen durch
Ein wichtiges Merkmal erfolgreicher Mobilstationen: ihre gute Sichtbarkeit und die schnelle Orientierung hinsichtlich des Verkehrsmittelangebotes. Ein hoher Wiedererkennungswert bildet dafür die Grundlage. Um den Kommunen in Baden-Württemberg den Bau attraktiver Mobilstationen zu erleichtern, hat das Land ein Gestaltungskonzept für neun Module von Mobilstationen entwickelt. Grundlage war dabei die Mobilitätsmarke bwegt.
Der Gestaltungsleitfaden gibt eine kompakte Übersicht der gestalterischen Merkmale und gibt klare Angaben zu Basiselemente (Farben, Typografie und Icons) und zum Design der einzelnen Module. Diese Vorgaben sind bei der Gestaltung von Mobilstationen verbindlich zu beachten.
Im Zuge des vom Land angestrebten Abschlusses von Rahmenverträgen für die Mobilstationsmodule kann es zu einer geringfügigen Anpassung des Konzepts kommen.
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CD Manual
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Bereits heute bieten zahlreiche Kommunen in Baden-Württemberg die Möglichkeit zur multi- und intermodalen Mobilität. Viele dieser Standorte sind jedoch noch nicht als Mobilstationen ausgewiesen.
Auf Basis der in MobiData BW® vorliegenden Daten (Stand März 2025) wurden im gesamten Bundesland Flächen identifiziert, die sich als Mobilstationen eignen können, da hier mindestens drei Mobilitätsangebote unterschiedlicher Kategorien in einer Entfernung von maximal 200 Metern Luftlinie erreichbar sind.
Alle in die Flächenberechnung eingeflossenen Mobilitätsangebote sind schwarz umrandet und je nach Kategorie farblich unterschiedlich dargestellt. Über die Schieberegler auf der rechten Seite können die Mobilitätsangebote ein- und ausgeblendet werden.
Die Karte kann als Ausgangspunkt für die Ermittlung potenzieller Standorte dienen, wobei weitere Faktoren wie zum Beispiel vorhandene Einrichtungen (Schulen, Arbeitsplätze, Versorgungseinrichtungen usw.), die tatsächliche Flächenverfügbarkeit und die Verkehrsnachfrage zu berücksichtigen sind.
Das wichtigste Förderinstrument zum Bau von Mobilstationen ist das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG). Daneben werden Mobilstationen auch durch die Nationale Kommunalrichtlinie gefördert. Die Planung und Umsetzung von Mobilstationen kann zusätzlich auf Landesebene durch die Förderung qualifizierter Fachkonzepte für nachhaltige Mobilität sowie der Personalstellenförderung Fachkräfte für Mobilität und Klimaschutz bezuschusst werden.
Im Rahmen des LGVFG fördert das Land die Träger von Verkehrsprojekten finanziell, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden beitragen. Das Ziel: eine nachhaltige und klimafreundliche Mobilität fördern und die Luftqualität und den Lärmschutz zu verbessern. Die Förderung von Mobilstationen – in der VwV-LGVFG als multimodale (Mobilitäts-)Knoten bezeichnet – ist in Teil B, II. ÖPNV der VwV-LGVFG näher geregelt.
Wer kann Förderungen erhalten? Grundsätzlich sind Gemeinden, Städte, Stadt- und Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie beauftragte Baulastträger bei Gemeinschaftsmaßnahmen antragsberechtigt. Für den Bau, Aus- und Umbau von Mobilstationen gilt dies ebenso für öffentliche Unternehmen, kommunale Eigenbetriebe sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für private Unternehmungen (Teil A, III. Zuwendungsempfänger).
Welche Vorhaben werden gefördert? Neben dem kommunalen Straßenbau sowie dem Rad- und Fußverkehr wird der Bau, Aus- und Umbau von Mobilstationen gefördert. Mobilstation heißt: mindestens drei Mobilitätsformen neben dem Fußverkehr werden in unmittelbarer Nähe zum ÖPNV miteinander verknüpft. Bei einem passenden Gesamtkonzept ist auch die Förderung von Satellitenstationen ohne direkte ÖPNV-Anbindung möglich (Teil B, II. ÖPNV Nr. 1.5.1).
Wie hoch ist die Förderung? Für Mobilstationen gilt der erhöhte Fördersatz von bis zu 75% der zuwendungsfähigen Kosten (Teil A, V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Nr. 2.2.4 & Anlage 22). Diese setzen sich aus zuwendungsfähigen Investitions- und Planungskosten zusammen (Teil A, V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung). Die zuwendungsfähigen Investitionskosten werden teilweise als pauschalierte Höchstbeträge festgesetzt (siehe Anlage 7a & Anlage 19). Bitte beachten: Die in Anlage 7a pauschalierten Förderhöchstbeträge werden in Netto ausgewiesen, die Pauschalen in Anlage 19 in Brutto.
Welche Bedingungen gibt es? Die beantragten Maßnahmen müssen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen und aus einem Konzept oder Plan hervorgehen (Verkehrsbedeutung), z.B. einem Generalverkehrsplan, einem qualifizierten Fachkonzept oder einem Klimamobilitätsplan (Teil A, IV. Allgemeine Zuwendungsbedingungen Nr. 2.2). Zudem muss ersichtlich sein, dass alle gängigen Standards und Regelwerke eingehalten werden, dem aktuellen Stand der Technik entsprochen wird und die Grundsätze der Barrierefreiheit beachtet werden. Die Finanzierung des Eigenanteils der geförderten Maßnahmen muss ebenfalls gesichert sein (§3 LGVFG).
Frist: bis zum 31. Oktober jeden Jahres
Einzureichende Dokumente (Teil B, II. ÖPNV Nr. 3.1): - ÖPNV-Programmanmeldung nach §5 LGVFG (gemäß Anlage 8) - Erläuterungsbericht - Beschreibung des Vorhabens - Übersichtsplan des Vorhabens (mit Darstellung des Liniennetzes) - Finanzierungsplan - Kostenschätzung (in Anlehnung an die HOAI, Lph. 2 – Vorplanung) - Priorisierung bei mehreren Vorhaben
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Investitionskosten von weniger als 500.000 Euro kann eine unterjährige Programmaufnahme erfolgen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Investitionskosten von mehr als 500.000 Euro kann in Abstimmung mit dem Verkehrsministerium eine unterjährige Programmaufnahme erfolgen. Eine besondere Dringlichkeit muss nicht mehr begründet werden.
Frist: bis Ende März des Folgejahres
Einzureichende Dokumente: keine
Einzureichende Dokumente (Teil B, II. ÖPNV Nr. 3.2): - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Anlage 9) - Unterlagen gemäß Nummer 3.2 VV-LHO zu § 44 - Genehmigungsplanung nach HOAI, Lph. 4 (außer für Vorhaben nach § 2 Nr. 10 LGVFG, dort genügt Entwurfsplanung nach HOAI, Lph. 3) - Darlegung der Dringlichkeit des Vorhabens zur Verbesserung der Verkehrs-, Lärm- oder Luftsituation unter Berücksichtigung der Raumordnung - Darlegung der Verankerung in einem Generalverkehrsplan, Fachkonzept, Lärmaktionsplan (§ 47d BImSchG) oder Luftreinhalteplan (§ 47 BImSchG) - Darlegung der Barrierefreiheit gemäß relevanten Rechtsvorschriften sowie Nachweis der Beteiligung von Behindertenbeauftragten oder -verbänden (siehe auch Teil A, IV. Allgemeine Zuwendungsbedingungen Nr. 2.4) - Darlegung der Wechselwirkungen mit städtebaulichen Vorhaben Erläuterungsbericht zur angestrebten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse mit aktueller Verkehrsanalyse und Zielen zur Erfolgskontrolle - Aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Kennzahlen zur Förderfähigkeit und -würdigkeit - Übersichtsplan des Vorhabens - Kostenberechnung - Notwendige Pläne für die Beurteilung (z. B. Bestandspläne, Lagepläne, Längs- und Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne, Sonderpläne für besondere Bauwerke) - Rechtsgenehmigungen (z. B. Bebauungsplan, Planfeststellung, Baugenehmigung, Plangenehmigung, Zustimmung TAB, Eisenbahnaufsicht) – das Vorhaben muss baureif sein - Finanzierungsnachweis des Antragstellers für den Eigenanteil - Kreuzungsvereinbarung - Umweltverträglichkeitsstudie - Schall- und Erschütterungsgutachten - Baugrundgutachten - Bauzeitenplan - Angaben zur Vorbereitungsphase (Grunderwerb, baurechtliche Zulassung, Beteiligung Dritter)
Im Falle von Änderungen des Vorhabens, insbesondere bei Planänderungen und Kostensteigerungen, sind diese unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen und ein Änderungsantrag mit den für seine Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Bei Vorliegen eines Härtefalls kann ein Antrag auf Nachbewilligung gestellt werden (Teil B, II. ÖPNV Nr. 3.3.4).
Einzureichende Dokumente: keine
Neben der voraussichtlichen Höhe der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid u.a. auch der Zeitraum für den Baubeginn und der Bewilligungszeitraum festgelegt.
Frist: Beginn der Umsetzung innerhalb eines Jahres ab Vorliegen des Bewilligungsbescheids. Die Umsetzung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen. Die Abrechnung/Rechnungsstellung kann auch nach dem Bewilligungszeitraum erfolgen.
Einzureichende Dokumente (optional) (Teil B, II. ÖPNV Nr. 3.5.2): - Antrag auf Abschlagszahlung (Anlage 10)
Achtung: Ein vorzeitiger Baubeginn kann zum Förderungsausschluss führen! Ein zu später Baubeginn kann dazu führen, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verliert! Abschlagszahlungen dürfen in der Regel insgesamt 80 Prozent der bewilligten Gesamtzuwendung nicht übersteigen. Im Einzelfall sind Ausnahmen auf Antrag zulässig.
Frist: Nach Beendigung des Vorhabens und dessen Anzeige bei der Bewilligungsstelle (eine Maßnahme gilt mit der Abnahme der wesentlichen Bauteile als beendet). Der Verwendungsnachweis muss spätestens ein Jahr nach Beendigung des Vorhabens eingereicht werden.
Einzureichende Dokumente (Teil B, II. ÖPNV Nr. 3.6): - Verwendungsnachweis (Anlage 11) - Prüfbescheinigung (sofern diese vorliegt) - Sachbuch bzw. Bauausgabebuch - Belege - Bestätigung über Abschluss von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - Baupläne über ausgeführte Maßnahmen - Erfolgsnachweis
Werden ein Vorhaben oder Teile eines Vorhabens ausschließlich unter Verwendung von pauschalen Festbeträgen gefördert, dann genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis (Teil B, II. ÖPNV Nr. 3.6.1).
Als Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsstellen sind die jeweiligen Regierungspräsidien zuständig für alle Fragen rund um das Förderprogramm. Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie hier.
Unser Vorhaben liegt unterhalb der Bagatellgrenze in Höhe von 100.000 Euro, welche Möglichkeiten gibt es? Neben der Bündelung mehrerer Vorhaben, ist auch eine Vorhabenträger übergreifende Antragsstellungen möglich. Die Bagatellgrenzen wurden angepasst mit Abstufungen zwischen 20.000 Euro, 50.000 Euro und 100.000 Euro (Teil A, IV. Allgemeine Zuwendungsbedingungen Nr. 4.2).
Wie hoch darf die Kostensteigerung zwischen der Programmaufnahme und Bewilligung sein? Seit Inkrafttreten der neuen VwV-LGVFG (Februar 2025) und befristet auf fünf Jahre dürfen Kostensteigerungen zwischen Programmaufnahme und Bewilligung grundsätzlich maximal 40 % betragen.
Lässt sich die LGVFG-Förderung mit anderen Förderprogrammen kombinieren? Eine Doppelförderung ist unzulässig. Diese liegt vor, wenn ein Vorhaben aus zwei Fördertöpfen des Landes bezuschusst wird. Eine Komplementärförderung hingegen ist möglich, also wenn ein Vorhaben aus Fördertopfen unterschiedlicher Zuwendungsgeber bezuschusst wird.
Wan darf bzw. muss man bauen? Nach Vorliegen des Bewilligungsbescheid kann mit dem Bau begonnen werden. Der spätestens mögliche Baubeginn wird mit dem Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Achtung: Ein vorzeitiger Baubeginn kann zum Förderungsausschluss führen. Ein zu später Baubeginn kann dazu führen, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verliert.
Was genau ist mit Baubeginn gemeint? Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Bei Baumaßnahmen gelten der Erwerb eines Grundstücks, die Erteilung eines Planungsauftrags bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bodenuntersuchungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), Rodungsarbeiten und Arbeiten zur Freimachung des Baufeldes (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Zuwendung.
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH
Fachbereich Nachhaltige Mobilität
Ansprechpartner: Wolf Wagner Telefon: 0711 489825-41 E-Mail: mobilitaet@kea-bw.de www.kea-bw.de
Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg versteht sich als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zum Klimaschutz in Baden-Württemberg. Unser Fachbereich Nachhaltige Mobilität berät Kommunen insbesondere zu den Themenfeldern Elektromobilität, Ladeinfrastruktur, Carsharing und Mobilstationen.
Wir freuen uns auf Ihre Anfragen.
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH
Angaben gem. § 55 Rundfunkstaatsvertrag
Kontaktadresse: KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH Kaiserstraße 94 a D-76133 Karlsruhe Tel.: +49 721 98471-0 Fax: +49 721 98471-20 E-Mail: info@kea-bw.de
Geschäftsführung: Dr.-Ing. Volker Kienzlen (Sprecher), Prof. Dr.-Ing. Martina Hofmann Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ministerialdirigent Dominik Bernauer Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registernummer: Abt. B 107275 Ust.-IdNr: DE168303058 Verantwortliche für den Inhalt dieser Internetseiten: Dr.-Ing. Volker Kienzlen, Prof. Dr.-Ing. Martina Hofmann
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